Parkplatzordnung - Klinik Rosenberg (KLRO)
Die zur Verfügung stehenden Parkplätze (Kfz, Fahrrad) sind unbewacht und in der Anzahl begrenzt.
Alle stationären Patienten nutzen die Dauerparkplätze P1 bis P5. Für das Be- und Entladen am Haupteingang steht der Kurzzeitparkplatz P6 zur Verfügung. Alle Parkplätze sind gebührenfrei, soweit der Berechtigungsausweis gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe hinterlegt ist.
1. Information
Die einzelnen Parkplätze sind für jeweils folgende Hauptnutzung vorgesehen:
- P1-P5 : 74 Dauerstellparkplätze für Patienten, Besucher, Mitarbeiter der KLRO über Nacht
- P 6: 6 Kurzzeitparkplätze für Patienten und Besucher der KLRO bis zu 2 Stunden
- M1-5,7,8: 72 Mitarbeiter und Tagesgäste der KLRO bis 20:00 Uhr
- M6: 4 Behindertenparkplätze für Patienten und Mitarbeiter der KLRO; mit Sonderausweis
- Motorräder: Stellfläche am Überflurhydranten von M2
- Fahrräder: offener Unterstand im Innenhof, mit Anlehnbügel; keine Ladeschließfächer
2. Nutzungsbedingungen
2.1. Allgemeine Bestimmungen
- Die Parkflächen sind nur zur vorübergehenden Abstellung von Pkw durch Patienten, Besucher und Mitarbeiter der KLRO bestimmt, nicht für das Abstellen von Anhängern und Wohnmobilen.
- Dem berechtigten Benutzer wird das Abstellen eines Kfz innerhalb der markierten Stellflächen gestattet.
- Das unberechtigte Benutzen eines Parkstandes ist nicht statthaft. Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen wird ein Antrag auf strafrechtliche Verfolgung wegen Parkplatzhinterziehung gestellt. Zusätzlich kann ein Parkentgelt (5 €/Tag) und Bearbeitungskosten (25 €) erhoben werden.
2.2. Parkdauer
- Der Parkplätze P1 bis P6 sowie M6 sind von 00:00-24:00 Uhr; M1-5,7,8 nur bis 20:00 Uhr geöffnet.
- Die KLRO kann auf Kosten und Gefahr des Einstellers das Kfz vom Parkplatz entfernen lassen, wenn keine Parkberechtigung (Parkausweis) besteht.
2.3. Verkehrsbestimmungen
- Der Parkplatz darf nur mit der gebotenen Rücksicht befahren werden, so dass andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden. Es gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.
- Verboten sind u.a.:
- Unnötiges Laufenlassen der Motoren, Hupen, Belästigungen der Nachbarschaft durch Lärm und Rauch.
- Abstellen mit undichtem Tank, Vergaser oder Motor.
- Reinigen, Reparieren abgestellter Kfz, sowie das Übernachten darin..
- Das Kfz ist so auf dem markierten Parkstand abzustellen, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Aussteigen aus dem benachbarten Abstellplatz möglich ist. Bei Nichtbeachtung ist die KLRO ermächtigt, falsch abgestellte Kfz auf Kosten und Risiko des Einstellers auf den vorgeschriebenen Platz zu bringen.
- Von der Benutzung des Parkplatzes sind Fahrzeuge ausgeschlossen:
- die nicht zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind
- mit feuergefährlichen oder explosiven Stoffen oder ätzenden Chemikalien
- die aufgrund ihrer Ausmaße die markierten Abstellflächen überragen
- Die KLRO kann auf Kosten und Gefahr des Einstellers vorschriftswidrig oder unberechtigt abgestellte Fahrzeuge entfernen lassen.
2.4. Haftungs- und Versicherungsbedingungen
- Die KLRO haftet nicht für Schäden an eingestellten Kfz u. Fahrrädern, die durch Dritte verursacht wurden.
- Die KLRO haftet nur im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für Personen- und Sachschäden sowie für das vorsätzliche und grob fahrlässige Verhalten seines Personals. Die Haftung wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entfällt bei unbefugter Benutzung des Parkplatzes.
- Die Benutzer haften für Schäden aller Art, die sie bei der Benutzung des Parkplatzes gegenüber der KLRO oder Dritten schuldhaft verursachen.
- Die Benutzer sind verpflichtet, von ihnen verursachte Schäden unverzüglich der Rezeption der KLRO unter Tel. 05253-9700 zu melden.